Das sogenannte Herrenberg-Urteil betrifft auch Tanzvermittler*innen, die als Dozent*innen an Musikschulen, in Ballettstudios, Volkshochschulen, Jugendkunstschulen etc. tätig sind. Letztlich geht es darum, ob die Tätigkeit im Rahmen einer Statusfeststellung als sozialversicherungspflichtig aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit beurteilt wird. Die Übergangsregelung verschafft nun allen betroffenen Institutionen und Personen bis Ende 2026 Luft, um die Arbeitsverhältnisse an das Herrenberg-Urteil anzupassen.
Mehr Informationen findet man beim Deutschen Kulturrat oder direkt in der Beschlussvorlage des Deutschen Bundestages (ab Seite 28).